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Grossverbraucher im Thurgau: EVA und Zielvereinbarung (UZV)
Betriebe mit hohem Energieverbrauch müssen im Kanton Thurgau ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren optimieren. Wir klären, ob Sie betroffen sind, wählen mit Ihnen den passenden Nachweis und übernehmen Analyse, Vereinbarung und Monitoring. Erstgespräch anfragen →
Geeignet für
Im Kanton Thurgau gilt eine Betriebsstätte als Grossverbraucher bei mehr als 5 GWh Wärme oder mehr als 200 MWh Strom pro Jahr (§ 14 Energienutzungsgesetz). In anderen Kantonen gelten eigene Grenzen. Für KMU ohne gesetzliche Pflicht gibt es die geförderte PEIK-Beratung.
Die Wege im Vergleich
Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund: Effizienzziel über in der Regel 10 Jahre mit jährlichem Monitoring, vom Kanton anerkannt. Erarbeitet über die Agenturen EnAW oder act.
Energieverbrauchsanalyse (EVA): einmalige Analyse; die wirtschaftlichen Massnahmen sind innert drei Jahren umzusetzen.
Als zumutbar gelten Massnahmen mit einer Amortisation von höchstens 4 Jahren bei Prozessen und 8 Jahren bei der Gebäudetechnik (§ 22 Energienutzungsverordnung).
Benötigte Daten
Verbrauch von Strom und Wärme der letzten Jahre
Produktions- und Betriebsdaten als Bezugsgrössen
Bereits umgesetzte Massnahmen
Zertifiziert
Zielvereinbarungen mit dem Bund dürfen nur Fachleute erarbeiten, die vom Bund dafür zertifiziert sind. Cyril Neukomm hat die Zertifizierungsprüfung des Bundesamts für Energie bestanden und erarbeitet Zielvereinbarungen als Energieberater bei act Cleantech Agentur Schweiz.
Was Sie erhalten
AnalyseKlärung, ob und welche Pflicht besteht, Ist-Zustand und Potenzial.
EmpfehlungPassender Nachweis (UZV oder EVA) und Massnahmenplan mit wirtschaftlicher Bewertung.
UmsetzungErstellung der Vereinbarung oder Analyse, Einreichung und jährliches Monitoring.
Kosten
Jeder Betrieb ist anders. Deshalb erstellen wir eine individuelle Offerte, abgestimmt auf Ihre Anlagen, Energiedaten und Fragestellungen. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir gemeinsam den notwendigen Umfang.
Stand: geprüft am 3.11.2026, Quellen energie.tg.ch (Grossverbraucher), Rechtsbuch Thurgau RB 731.1 und 731.11, zv-energie.admin.ch
Häufige Fragen
Wir haben einen Brief vom Kanton erhalten. Was jetzt?
Rufen Sie uns an. Im Erstgespräch klären wir Verbrauch, Fristen und den Weg mit dem geringsten Aufwand für Ihren Betrieb.
Bekommen wir mit einer Zielvereinbarung die CO2-Abgabe oder den Netzzuschlag zurück?
Eine Zielvereinbarung mit dem Bund ist eine Voraussetzung dafür, aber nicht die einzige. Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe braucht es zusätzlich eine Verminderungsverpflichtung beim Bundesamt für Umwelt, für den Netzzuschlag gelten Bedingungen für stromintensive Unternehmen. Wir prüfen im Einzelfall, ob Sie diese erfüllen, und berechnen die möglichen Beträge vorgängig. Eine Energieverbrauchsanalyse berechtigt nicht zu Rückerstattungen.
Wie lange läuft eine Zielvereinbarung?
In der Regel 10 Jahre. Der Fortschritt wird jährlich im Monitoring überprüft.
Anfrage
Das kostenlose Erstgespräch findet in der Regel bei Ihnen im Betrieb statt. Telefon 079 797 72 16 Erstberatung Grossverbraucher anfragen

